Beteiligung der Arbeitnehmer im Unternehmen auf der Grundlage des europaischen Rechts
Kommentar zum SE-Beteiligungsgesetz - SEBG. SCE-Beteiligungsgesetz - SCEBG. Gesetz uber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzuberschreitenden Verschmelzung - MgVG
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Eine Analyse des SCEBG, des MgVG sowie der jeweiligen europischen Rechtsvorschriften verdeutlicht die enge gesellschaftsrechtliche und beteiligungsrechtliche Verwandtschaft dieser Vorhaben mit der Societas Europaea (SE). Die am 8. Oktober 2001 verabschiedeten Regelungen zur SE, die Verordnung ber das Statut der Europischen Gesellschaft und die Richtlinie zur Ergnzung des Statuts der Europischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer markieren einen Meilenstein in der Geschichte des europischen Gesellschafts- und Arbeitsrechts, denn sie sind Vorbild und Grundlage der nachfolgenden Rechtsakte. Dementsprechend bilden die Ausfhrungen zur SE den Schwerpunkt der vorliegenden Kommentierung. Die SE wird von der Praxis "angenommen", denn sie bietet eine Alternative zu den jeweiligen nationalen Gesellschaftsformen der Mitgliedstaaten. Sie trgt den organisatorischen und wirtschaftlichen Bedrfnissen grenzberschreitend ttiger Gesellschaften ebenso Rechnung wie den berechtigten Forderungen der Arbeitnehmer nach Mitgestaltung und Mitentscheidung an wirtschaftlichen Prozessen. Die SE findet insbesondere in Deutschland vermehrt Zuspruch; nicht nur bei Grounternehmen, sondern auch in der mittelstndischen Wirtschaft. Ihre Akzeptanz liegt ganz wesentlich in der - im Vergleich zu nationalen Rechtsformen - greren Gestaltungsfreiheit und Flexibilitt. Der Kommentar beleuchtet die Entstehungsgeschichte der SE, SCE und der Richtlinie ber die grenzberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften sowie der jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetze und schafft dadurch die Grundlage fr ein richtiges Verstndnis dieser Rechtsakte. Es folgt ein berblick ber die jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Regelungen. Die ausfhrliche Kommentierung der Bestimmungen des SEBG wird ergnzt durch Erluterungen der spezifischen Regelungen im SCEBG und MgVG, die vom SE-Recht abweichen.
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