Cover of Martin Philipp Sommerfeld: Staatensouveranitat und ius cogens

Martin Philipp Sommerfeld Staatensouveranitat und ius cogens

Eine Untersuchung zu Ursprung und Zukunftsfahigkeit der beiden Konzepte im Volkerrecht

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Springer Berlin Heidelberg

2019

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978-3-662-59629-6

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Das Buch untersucht das Verhaltnis von Staatensouveranitat und ius cogens aus ideen- und rechtsgeschichtlicher Perspektive und ist bestrebt, den rechtshistorischen Befund fur die aktuelle volkerrechtliche Konstitutionalisierungsdebatte fruchtbar zu machen. Wahrend das Konzept des ius cogens im aktuellen Volkerrecht eng mit dem Ruf nach der Konstitutionalisierung einer Internationalen (Rechts-)Gemeinschaft verbunden wird, gilt das Konzept der Staatensouveranitat als Hort des Unilateralismus und rucksichtslosen Autonomiestrebens. Der Autor vertritt demgegenuber eine differenziertere Sichtweise. Er unternimmt eine ideenhistorische Untersuchung der Ursprunge beider Konzepte und gelangt zu dem Befund, dass die Konzepte der Staatensouveranitat und des ius cogens auf den gleichen antik-romischen Vorstellungen uber das ius publicum aufbauen. Er analysiert diese romisch-antiken Gedanken und zeigt, wie sie - etwa in Form der quod-omnes-tangit-Formel - pragend fur Vorstellungen von zwingendem supranationalem Recht und souveraner" Herrschaft in Mittelalter und Moderne wurden. Nach Auffassung des Autors gibt es demnach keine Geburtsstunde" der Staatensouveranitat in der Antike oder dem Mittelalter, sondern vielmehr eine Gedankenevolution, die sich von den gemeinsamen antiken Ursprungen bis zu modernen Vorstellungen uber das ius cogens und die Staatensouveranitat verfolgen lasst. Vor dem Hintergrund dieses Befundes fuhrt das Buch aus, dass auch im heutigen Volkerrecht die beiden Konzepte als Ausfluss des gleichen republikanischen" Grundprinzips verstanden und so miteinander harmonisiert werden konnten. Dabei macht das Buch aber deutlich, dass ein durch rechtshistorische Analyse vermitteltes Verstandnis bestenfalls als Inspirationsquelle fur die kunftige Ausgestaltung des Rechts dienen mag, rechtshistorische Befunde aber keinesfalls als rechtliche Argumente dienen konnen.

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