Bildungspolitik in Deutschland 1945-1990
Ein historisch-vergleichender Quellenband
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sonderpadagogischer Manahmen durch Beratungsstellen oder Schulen entscheiden unter Beachtung fachmedizinischer und psychologischer Gutachten Sonderpadago- gen. Uber die Aufnahme in Kliniken, Krankenhauser, Heilstatten oder Sanatorien mit Sonderschulen oder Sonderschulklassen entscheiden Facharzte. [ ... ] (7) Die allgemeine Schulpflicht fur wesentlich physisch oder psychisch geschadigte Kinder besteht entsprechend den [ ... ] - Schulpflichtbestimmungen - vom beginnen- den 7. Lebensjahr an und gilt als erfullt, wenn die dort genannten Bedingungen er- reicht sind. (8) Geschadigte Vorschulkinder konnen vom 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht in Vorschulteilen aufgenommen werden. [ ... ] Quelle: GB11969, Teil II, S. 36-40. 2.3.2 Empfehlung zur Ordnung des Sonderschulwesens Aus dem Beschlu der Kultusministerkonferenz vom 16. Marz 1972 1. Allgemeine Richtlinien 1.1 Aufgabe der Sonderschulen Die Sonderschulen sollen das Recht des behinderten Menschen auf eine seiner Be- gabung und Eigenart entsprechenden Bildung und Erziehung verwirklichen. Sie sind Statten der Habilitation und Rehabilitation in Familie, Wirtschaft und Gesell- schaft. Eine der individuellen Eigenart der Schuler gemae Bildung soll sie zu sozialer und beruflicher Eingliederung fuhren und ihnen zu einem erfullten Leben verhelfen. In die Sonderschule werden Kinder und Jugendliche aufgenommen, die infolge einer Schadigung in ihrer Entwicklung und in ihrem Lernen so beeintrachtigt sind, da sie in den allgemeinen Schulen nicht oder nicht ausreichend gefordert werden konnen. Besondere Aufgabe der Sonderschulen ist es, den Kindern und Jugendlichen rechtzeitig zu helfen, Vertrauen zu sich und ihren Leistungsmoglichkeiten zu gewin- nen.
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