Menschenrechte und Burgergesellschaft in Deutschland
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"Es ging einfach nur um den Artikel 1 unserer Verfassung . . . ". Dahinter steckt gen au genommen die - in Anlehnung an die Mitte der sechziger Jahre von Ralf Dahrendorf formulierte - "soziale Frage an uns selbst": Wie viele Freunde hat das Prinzip der liberalen Demokratie in Deutschland gefunden (Dahrendorf, Gesellschaft und Demokratie, 26, 480)? Und dem Umgang mit der "Wurde des Menschen als hochstem Rechtswert" (Sirnon, 57) und mit den sich an ihr orientierenden elementaren Freiheitsrechten des Grundgeset- zes kommt bei der Beantwortung dieser Frage zentrale Bedeutung zu. * Nicht umsonst stellt das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland den Schutz der Menschenwurde an den Beginn des Verfassungstextes. Schlicht und einpragsam heit es dort: Die Wurde des Menschen ist unantastbar. Es fahrt fort, da ihr Schutz die fundamentale Aufgabe aller staatlichen Gewalt sei, und fuhrt vor allem in den darauffolgenden Artikeln aus, welche Grund- rechte sich aus dieser Menschenwurde zuvorderst ableiten. Diese durfen in ihrem Wesensgehalt von niemandem angetastet werden und begrunden ein Gesellschaftsverstandnis, das heute in der politischen Publizistik oft mit ziviler Republik bezeichnet wird. Gemeint ist damit die civil society - so der Begriff aus den angloamerikanischen Gesellschaftswissenschaften -, die wohl treffender mit Burgergesellschaft zu ubersetzen ware. Diese stellt nicht den Staat, sondern den Burger im Sinne eines citoyen und als Gegenstuck zum bloen Untertan in den Mittelpunkt der Betrachtung.
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