Die Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen zwischen 1933 und 1945 und ihre Fortwirkung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
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Der BGH hat sich vom Beginn seines Bestehens an als Nachfolger des Reichsgerichts verstanden und ganz selbstverstndlich dessen Urteile zitiert. Ob und wie der Nationalsozialismus die Rechtsprechung des hchsten deutschen Revisionsgerichts ab 1933 beeinflut haben knnte, wurde dabei nie problematisiert. Wenn sich die Judikatur des Reichsgerichts nachweisbar ab 1933 ndert, liegt die Brisanz der Kontinuitt, in die sich der BGH hineinbegibt, auf der Hand.Andererseits ist bekannt, da es in vielen Bereichen (etwa im Verwaltungsrecht) im Dritten Reich zu Modernisierungen kam. Lassen sich solche Vernderungen auch in der hchstrichterlichen Rechtsprechung zum materiellen Strafrecht erkennen? Der Autor meint, solche Entwicklungen feststellen zu knnen. Insbesondere geht es dabei um die Verstrkung der Ergebnisorientierung der Rechtsprechung. Formale Grenzen werden nach 1933 von der Rechtsprechung berschritten, um gewollte Ergebnisse herstellen zu knnen. Der Zugewinn an Richtermacht, der damit verbunden war, wurde vom BGH nicht mehr aufgegeben.
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